Text: Andreas Ackenheil        Fotos: Getty Images

Die Corona-Krise macht auch vor Reitvereinen und Pferdebetrieben keinen Halt. Nach aktueller Lage gibt es mehr und mehr Verbote von Zusammenkünften in Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Nach der Bundesregierung sind Sporteinrichtungen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen für den Publikumsverkehr vorerst geschlossen. Jedoch muss die Bewegung und Versorgung der Pferde auch weiterhin gewährleistet sein. Hierzu verpflichtet bereits das Tierschutzgesetz, nach dem jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss. Zudem darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Vereine, Betriebe, Pferdehalter, Pferdesportler und -züchter müssen daher nun Maßnahmen ergreifen, damit die Gesundheit der Menschen und der Tiere sichergestellt wird. Dies bedeutet zum Einen, dass im Einzelfall der Zutritt zum Pferd neu geregelt werden muss. Es muss festgelegt werden, wer, wann und in welchem Umfang das Pferd betreuen kann. Zum Anderen stellt sich die Frage, ob der nicht selbst versorgende Eigentümer weiterhin ungehindert Zutritt zum Bereich seines Pferdes haben kann und darf.

Die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus, nach der die Sportanlagen zu schließen sind, wirft zunächst die Frage auf, ob hierunter auch die Reitbetriebe fallen. Diese werden in der Verfügung nicht ausdrücklich genannt. In den meisten Fällen sind sie landwirtschaftliche Betriebe, für die zumindest die Regelungen des Tierschutzgesetzes gelten, wonach die Versorgung und die Bewegung sichergestellt werden müssen.

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hat zur vorläufigen Regelung einen Maßnahmenkatalog für Vereine und Betriebe zusammengestellt. Es empfiehlt sich für Pferdebetriebe, sich an den Maßnahmenplan der FN zu halten.

Sofern der Eigentümer des Pferdes mit dem Stallbetreiber einen Vollversorgungsvertrag geschlossen hat, sollte der Pferdeeigentümer zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Pferdeeigentümer in der kommenden Zeit den Gang zu seinem Pferd gründlich überlegen und sich die Frage stellen, ob der Gang wirklich zwingend notwendig ist. Die Versorgung seines Pferdes ist durch die vertragliche Regelung gesichert. Das emotionale Problem, aktuell keine Zeit mit seinem Pferd verbringen zu können, muss im Rahmen der Erforderlichkeit der Eindämmung des Virus hintanstehen. Wer jedoch einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hat und sich um die Versorgung seines Pferdes selbst kümmert, darf der Zutritt zu seinem Pferd nicht versagt werden. Hier empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Stallbetreiber, ob dieser für die kommende Zeit die Versorgung des Pferdes mit übernehmen bzw. sicherstellen kann. In einer solchen Zeit der Ungewissheit und Verunsicherung müssen auf „kleinem Wege“ verbindliche Regelungen zwischen Vertragspartnern geschlossen und bestehende Verträge unkompliziert an die neue Situation angepasst werden.

 

Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Online-Portalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.

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