Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt           Foto:www.Slawik.com

Der Spezialist für 
Pferderecht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, gibt 
auch in dieser Ausgabe die besten rechtlichen Tipps rund ums Thema Pferd


Kann in einem Reitbeteiligungsvertrag die Haftung des Pferdehalters wirksam ausgeschlossen werden? Wer zahlt für die Verletzungen und den Schaden, wenn die Reitbeteiligung stürzt und sich schwer verletzt? Dies sind immer wieder auftretende Fragen, wenn es sich um das Thema Reitbeteiligung und Haftung dreht.

In einem Fall ging es um Schadensersatzansprüche einer Reitbeteiligung, welche ihre gesetzliche Krankenversicherung gegenüber der Pferdehalterin geltend machte. Die Reitbeteiligung ritt das Pferd der Beklagten mehrmals wöchentlich.
Eines Tages verunfallte die Reitbeteiligung mit dem Pferd der Pferdehalterin schwer, da dieses infolge eines Geräuschs an der Reithallenbande scheute und die Reiterin abwarf. Dabei zog sich die Reitbeteiligung eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers zu, welche eine stationäre Krankenhausbehandlung sowie ambulante ärztliche Nebenbehandlungen erforderlich machten.
Die Kosten für die Behandlungen der Reiterin betrugen rund 40.650 Euro. In erster Linie übernahm die Krankenkasse der Reiterin diese Kosten. Diese wollte sich die Krankenkasse nun aber bei der Pferdebesitzerin wiederholen.

Was wurde im Reitbeteiligungsvertrag zur Haftung vereinbart?


Zuvor hatten die Reitbeteiligung und die beklagte Pferdehalterin in einem Reitbeteiligungsvertrag einen Haftungsausschluss vereinbart, in dem die Reiterin von Ansprüchen gegen die Pferdehalterin absah, sofern diese durch das Pferd entstehen würden.

Zudem wurde im Vertrag eine weitere Vereinbarung getroffen, dass die Reitbeteiligung die Eigentümerin des Pferdes von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis, wie beispielsweise der Kranken- und Sozialversicherung, freistellt.

Reiterin verlangt Schadensersatz von der Pferdebesitzerin


Die gesetzliche Krankenversicherung begehrte nun aus § 116 SGB X von der Beklagten die Erstattung der Heilbehandlungskosten, die ihr durch den Reitunfall entstanden sind.

Das Landgericht Kiel entschied zwar, dass grundsätzlich die beklagte Pferdehalterin als Tierhalterin gemäß § 833 S.1 BGB haftet, jedoch vorliegend die Haftung aufgrund des wirksamen Haftungsausschlusses im Reitbeteiligungsvertrag entfiel. 
Außerdem warf die Pferdehalterin der Reiterin einen Reitfehler vor, welcher ein Mitverschulden am Reitunfall gemäß § 254 BGB begründen würde.

Ist der Haftungsausschluss wirksam im Reitbeteiligungsvertrag vereinbart?


Die Klägerin legte daraufhin Berufung ein, da sie der Auffassung war, dass ein gegenüber der Reitbeteiligung vereinbarter Haftungsausschluss unwirksam sei und der Versicherung ein Regressanspruch aus § 116 VI SGB X zustehe.

Die Klägerin beantragte die Abänderung des Urteils des Landgericht Kiel sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 40.650 Euro nebst Verzugszinsen und die Erstattung der aus dem Unfall resultierenden Aufwendungen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein
Das OLG Schleswig-Holstein lehnte die Berufung ab. Zur Begründung führte das OLG aus, dass zum einen ein wirksamer Haftungsausschluss im Reitbeteiligungsvertrag vereinbart wurde und sich zum anderen eine Haftungsbeschränkung aus § 599 BGB ergebe, wodurch der Verleiher (hier: die Pferdehalterin) nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten habe. 

Die Reitbeteiligung hatte das Pferd geliehen
Die Annahme einer Leihe zwischen der Reitbeteiligung und der Pferdehalterin ergab sich vorliegend daraus, dass die Reitbeteiligung das Pferd mehrfach wöchentlich und ohne weiteres Entgelt reiten konnte und somit gerade keine Mithaltereigenschaft iSd § 833 BGB anzunehmen sei. Die Reitbeteiligung war vorliegend nur Tieraufseherin iSd § 834 S.2 BGB.

Im vorliegenden Fall beruhte der Unfall auf einem instinktveranlassten Tierverhalten des Pferdes, wonach die Pferderhalterin grundsätzlich nach § 833 S.1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, da es sich um eine Gefährdungshaftung handelt.
Ein Mitverschulden nach § 254 BGB konnte ausgeschlossen werden, da die Reiterin sich nicht sorgfaltswidrig verhalten hatte und der Sturz auch einem noch so erfahrenen Reiter hätte widerfahren können. 
Von einem Reiter kann folglich nicht erwartet werden, dass er das Pferd ständig unter Kontrolle hat, insbesondere bei unvorhersehbaren äußeren Einflüssen.

Haftungsausschluss im Reitbeteiligungsvertrag wirksam
Das OLG erklärte den Haftungsausschluss für wirksam, da ein Haftungsausschluss im Freizeitpferdesport nicht unüblich sei und weder zu Lasten Dritter geht noch gegen gesetzliche Bestimmungen, wie etwa § 138 BGB, verstößt. Zudem brachte das OLG vor, dass es letztlich den Parteien freistehen muss, was sie zivilrechtlich vereinbaren.

Der Haftungsausschluss ist im Ergebnis lediglich ein Interessenausgleich der Parteien untereinander und individuell vereinbar. Andernfalls würde der Schädiger mit einem Haftungsrisiko belastet werden, welches er gerade ausschließen wollte.
Das Gericht führt weiter aus, dass der Gesetzgeber mit der Norm des § 116 VI SGB X ein nicht zur Disposition stehendes Regressverbot gegen die Krankenversicherung normiert, damit nahe Familienangehörige nicht durch die Regressbelastung mitbelastet werden und der Zweck der Sozialleistungen und der gesetzlichen Krankenversicherung ausgehöhlt würden. Ein Verbot des Haftungsausschlusses ist somit unzulässig.

Tipp vom Anwalt für Pferderecht Andreas Ackenheil:


Um einen Haftungssauschluss in einem Reitbeteiligungsvertrag wirksam zu vereinbaren, sollten Sie den Vertrag am besten von einem auf Pferderecht spezialisierten Anwalt erstellen oder überprüfen lassen. Als spezialisierte Kanzlei bei allen Rechtsfragen rund um Pferd und Reiter beraten und vertreten mein Team und ich seit über 20 Jahren bundesweit. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf. 

Ihr Anwalt für Pferderecht Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferde- recht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.

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