Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt              Foto: imago images/ Frank Sorge

Heutzutage stellt es für Pferdefreunde kein Problem mehr dar, das passende Pferd auch im Ausland zu finden. Über Pferdeverkaufsplattformen wie ehorses kann man sozusagen vom Sofa aus sein Traumpferd aus dem Ausland erwerben. Stehen dem Kauf eines Pferdes aus dem Ausland aber irgendwelche Hindernisse dagegen? Welches Landesrecht gilt bei einem Pferdekauf aus dem Ausland?


Was muss man beim Pferdekauf
aus dem Ausland beachten?


Kauft man ein Pferd aus dem Ausland, ist besondere Vorsicht geboten. Kommt es nach dem Kauf zu rechtlichen Problemen, stellt sich die Frage: Muss das Pferd für eine Nacherfüllung (wie Ausbildung, Beritt, Operation) zum Verkäufer ins Ausland transportiert werden? Denn ist das erworbene Pferd mit einem Mangel behaftet, müssen die Gewährleistungsansprüche gegen den Pferdeverkäufer in erster Linie im Ausland geltend gemacht werden. Kann man sich nicht mit dem Verkäufer einigen und muss man sein Recht einklagen, muss geklärt werden, wo die Klage gegen den Verkäufer zu erheben wäre und welches Landesrecht Anwendung findet. Dabei müssen europarechtliche Vorschriften beachtet werden. Nur in Ausnahmefällen kann der Käufer Ansprüche in Deutschland geltend machen.

Es zählt der Ort des Verkäufers



Kommt ein Pferdekauf im Ausland zustande, besteht zunächst die Gefahr, dass deutsches Recht keine Anwendung findet. Denn grundsätzlich herrscht bei einem solchen Pferdekauf das sogenannte Herkunftslandprinzip. Danach gilt das Recht des Landes, in welchem der Verkäufer seinen Sitz hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für einen Pferdekauf im Ausland jedoch: Richtet dieser sein Angebot ins Ausland aus, findet das sogenannte Marktortprinzip Anwendung. Danach findet das Recht des Landes Anwendung, auf welches der Händler sein Angebot ausgerichtet hat. Haben sowohl der Käufer als auch der Verkäufer ihren Sitz in der EU, regelt das EU-Recht das anwendbare Recht.

Der Pferdekäufer ist Verbraucher, und der Markt ist auf Deutschland
 ausgerichtet


Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und bei dem Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so ist gem. Art. 6 Rom-I-VO das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Damit nun das deutsche Recht bei einem Pferdeverkauf nach Deutschland Anwendung finden kann, muss zudem das Marktortprinzip mitberücksichtigt werden. Art. 6 Rom-I-VO gilt nämlich nur, wenn der Pferdeverkäufer als Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder aber eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder mehrere Staaten einschließlich dieses Staates ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Selbst wenn im Pferdekaufvertrag eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, welches Recht im Falle eines Rechtsstreits anzuwenden ist, ist eine Vereinbarung zum Nachteil des Pferdekäufers nach dem EU-Recht nichtig. Eine solche Absprache darf nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der Rechte seines Heimatlandes entzogen wird beziehungsweise er schlechter gestellt wird, als er mit dem Recht seines Heimatlandes stünde.

Vor welchem Gericht klagt der deutsche Pferdekäufer seine Rechte ein?


Auch bezüglich des Gerichtsstands, sprich des Gerichtsbezirks, in welchem der Pferdeverkäufer verklagt werden müsste, wird für den EuGH der Verbraucherschutz als wichtigstes Gut angesehen. Danach kann der Verbraucher gem. Art. 18 Brüssel-Ia-VO auch an seinem eigenen Wohnsitz klagen.
 In anderen Fällen, in denen bei einem Pferdekauf die Konstellation nicht Verbraucher und Unternehmer ist, muss der Gerichtsstand nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gewählt werden: Geklagt wird dort, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Woran erkennt man, ob der Händler sein Angebot auf Deutschland ausgerichtet hat?


Wenn der Händler seine Tätigkeit auf das Land des Verbrauchers, in diesem Falle Deutschland, ausrichtet, also aktiv um Kunden aus jenem Land wirbt, spricht vieles für eine Ausrichtung.

Ein starkes Indiz ist es, wenn der Händler seine Homepage in mehreren Sprachen betreibt. Er spricht somit ein internationales Publikum beziehungsweise das Publikum der entsprechend angebotenen Sprachen an. Das Schalten von Werbung in den entsprechenden Ländern zeugt ebenso von einer Ausrichtung. Ein weiterer Punkt wäre gegeben, wenn das Angebot auf Deutschland ausgerichtet ist, wenn er z.B. auch die Telefonnummer mit internationaler Vorwahl oder die Preise in verschiedenen Währungen angibt. Eine Anfahrtsbeschreibung aus dem Ausland deutet ebenfalls darauf hin, dass der Händler Publikum aus dem Ausland anwerben möchte. Auch lässt das Angebot, einen Pferdekauf direkt über die Online-Plattform abzuschließen, oder das Angebot, das Pferd nach Deutschland zu dem Käufer zu liefern, auf eine Ausrichtung schließen.
Dies können jedoch nur Indizien sein, denn es muss immer anhand des Einzelfalls entschieden werden, ob eine entsprechende Ausrichtung vorliegt.

Rechtsstreit Verkäufer mit Sitz
im Ausland


Eine Pferdekäuferin verklagte vor dem Landgericht in Darmstadt den in der Schweiz sitzenden Pferdeverkäufer auf Schadensersatz. Die Käuferin hatte ihren Wohnsitz in Deutschland, der Händler hatte seinen Sitz in der Schweiz.

Das Gericht musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob ein in der Schweiz sitzender Pferdehändler sein Angebot nach Deutschland ausgerichtet hatte. Über eine Online-Plattform fiel der Pferdekäuferin ein dort inseriertes Pferd auf und sie kontaktierte den Pferdeverkäufer. Der weitere Kontakt fand per E-Mail statt und auch schnell war ein Termin gefunden. Die Käuferin fuhr in die Schweiz und konnte das Pferd Probereiten. Im Verkaufsgespräch wurde vereinbart, dass, wenn die erstellte Ankaufsuntersuchung keine Mängel des Pferdes aufzeige, der Kauf perfekt sei. 
Nach dem positiven Ergebnis der AKU kaufte die Frau das Pferd, und der Pferdeverkäufer transportierte das Pferd nach Deutschland. Bei dem abgeschlossenen Kaufvertrag über das Pferd handelte es sich um einen Standardvordruck, der unter § 4 „Sonstiges“ des Kaufvertrages den Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand aufführte.

Nur wenige Monate nach dem Kauf verlangte die Pferdekäuferin die Nacherfüllung vom Verkäufer, da das Pferd bei Übergabe mangelhaft gewesen sein soll. Anhand der Röntgenbilder, die bei der Ankaufsuntersuchung angefertigt wurden, würde man den einen Mangel des Pferdes bereits erkennen.

Weil der Verkäufer nicht mit sich reden lies, erklärte die Pferdekäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Vor dem Landgericht Darmstadt erhob sie die Klage gegen den schweizerischen Verkäufer mit der Begründung, das vorliegende Exemplar des Kaufvertrages sei nicht vom Händler unterschrieben worden, sodass die dort vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung (Schweiz) nicht gelte. Dadurch, dass der Verkäufer auf der Online-Plattform auch für Deutschland aktiv ist, habe er sein Angebot auch nach Deutschland ausgerichtet. Verstärkend soll hinzukommen, dass der Kaufpreis in Euro vereinbart wurde und der Transport des Pferdes nach Deutschland auf Kosten des Händlers erfolgte.
Der Händler hingegen wendete ein, dass sein Handel keinen Bezug zu Deutschland habe. Er habe nur eine Schweizer Telefonnummer sowie die Kontaktadresse angegeben. Bei den Online-Plattformen handele es sich auch nicht um von ihm eingerichtete Internetauftritte, sondern um Datenportale, die ohne Zutun des Betroffenen im Internet zugängliche Daten sammeln und veröffentlichen. Damit fehle ihm das „Ausrichten“ nach Deutschland. Außerdem sei die vertraglich getroffene Gerichtsstandvereinbarung mit der Schweiz wirksam.
Das deutsche Gericht wies die Klage der Käuferin als unzulässig ab, da es den Gerichtsstand in der Schweiz als wirksam vereinbart ansah. Die Käuferin müsse daher ihre Rechte im Ausland geltend machen. Dass der Kaufvertrag der Käuferin nicht von dem Händler unterschrieben wurde, sei unschädlich, solange sich der Aussteller erkennen lässt.
Zu den Entscheidungsgründen führte es aus, dass es keine Ausrichtung des Verkäufers nach Deutschland sehe, weshalb das Marktortprinzip hier zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Das Gericht stellte auf den Willen des Händlers ab und führte aus, dass dieser offenkundig sein könnte, „wenn der Gewerbetreibende etwa ausdrücklich Produkte in einem anderen Mitgliedsstaat anbiete oder Kosten aufwende, um entsprechende Werbung zu betreiben, etwa wenn er sich kostenpflichtig bei einem Internetreferenzierungsdienst anmelde, um den Verbrauchern aus verschiedenen Ländern den Zugang zu seiner Website zu erleichtern“.
Es müssten aber auch weitere Indizien beachtet werden, welche für einen entsprechenden Willen sprächen. Solche seien im vorliegenden Falle aber nicht ersichtlich. Der Händler zeige keinen offenkundigen Willen, sein Geschäft auf Deutschland auszurichten. Zum einen werbe er nicht gezielt mit seinen Produkten in Deutschland, zum anderen ließe nichts auf seiner Homepage auf eine Ausrichtung nach Deutschland schließen. Vielmehr zeige seine Internetpräsenz, dass er sich auf den Schweizer Markt ausgerichtet habe. Auch konnte der Händler glaubhaft darlegen, dass die Online-Portale ohne sein Zutun die entsprechenden Informationen veröffentlicht haben.
Die Angaben des Preises in Euro sei ebenfalls nur auf Wunsch der Klägerin erfolgt. Schließlich sah das Gericht auch kein ausreichendes Indiz darin, dass der Händler das Pferd nach Deutschland geliefert hatte. Da es sich hierbei auch um eine Individualabrede zwischen der Käuferin und dem Händler handeln könnte, ließe diese Tatsache allein ebenfalls nicht auf eine Ausrichtung nach Deutschland schließen.

Tipp vom Pferderecht Experten 
Anwalt Ackenheil:



Grundsätzlich ist von einem Pferdekauf im Ausland nicht per se abzuraten. Allerdings sollten gewisse Punkte beachtet werden. Um bösen Überraschungen vorzubeugen, sollte man im Kaufvertrag ein besonderes Augenmerk auf den Gerichtsstand legen. Auch sollte man Regelungen für den Leistungs- und Nacherfüllungsort aufnehmen oder generell das deutsche Recht für anwendbar erklären. Damit Sie nicht wegen Formfehlern Ihr Recht verlieren, lassen Sie sich einen auf Sie zugeschnittenen Vertrag vom Experten erstellen. Seit über 20 Jahren informieren, beraten und vertreten mein Team und ich rund um den Pferdekauf. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Ihr Anwalt für Pferderecht

Rechtsanwalt Ackenheil

Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferde- recht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.

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