INTERVIEW MIT DR. CHRISTIAN HALM Mein Pferd: Viele Pferdehalter haben Probleme mit ihren Pferdeställen. Worauf ist zu achten? Dr. Christian Halm: Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Hobbyhaltern und Landwirten. § 201 BauGB Begriff der Landwirtschaft Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Im Außenbereich dürfen gem. § 35 BauGB in der Regel nur Landwirte Gebäude errichten. § 35 Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, […] (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anla- gen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmal- schutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträch- tigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. [Auszug] Landwirt im Sinne des BauGB ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht führt. Wer also zwei Pferde aus Spaß hält, ist kein Landwirt und soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Außenbereich bauen dürfen. Das Merkmal „auf Dauer“ setzt voraus, dass ein dauerhafter Zugriff auf die Fläche besteht. In der Regel werden zwischen 3 und 5 ha Eigentumsflächen verlangt. Bei Pachtverträgen sind solche mit einer Laufzeit von 15-18 Jahren nötig, um die Behörde zu überzeugen, dass der Betrieb dauerhaft besteht. Die Flächen müssen ausreichen, um die Pferde mit Futter zu versorgen. Von älteren Betriebsinhabern wird manchmal verlangt, dass diese einen Hofnachfolger nachweisen, um die Dauerhaftigkeit des Betriebes zu belegen. Das Hauptproblem ist in der Regel die Gewinnerzielungsabsicht. Wer seit Jahren Pferde hält, aber noch nie Steuern gezahlt hat, wird schwer nachweisen können, dass er einen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht führt. Je länger der Betrieb besteht, umso höher sind die Anforderungen an den Gewinn. Für einen neuen Betrieb reicht ein Betriebskonzept aus, das mit einer realistischen Kalkulation nach einer Übergangszeit einen Gewinn ausweist, der einen maßgeblichen Beitrag zum Familieneinkommen bringen soll. Bei älteren Betrieben muss anhand der konkreten Zahlen nachgewiesen werden, dass ein Gewinn erwirtschaftet wird. Wer also nachweisen kann, dass er Landwirt ist, kann im Außenbereich einen Stall bauen, wenn nicht andere Gründe dagegen sprechen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Haupterwerbslandwirt oder Nebenerwerbslandwirt ist. Mein Pferd: Welche gesetzlichen Vorgaben muss man bei der Aufstellung eines Weideunterstandes beachten? Was gilt bei dauerhaften Hütten, welche Unterschiede gibt es bei mobilen Weidezelten? Dr. Christian Halm: Hier wird der Bürger in eine Falle gelockt. In den Landesbauordnungen gibt es sog. verfahrensfreie Vorhaben (die Bezeichnung kann in den einzelnen Landesbauordnungen unterschiedlich sein). Danach können beispielsweise Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 100 Kubikmetern mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 Metern, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum Vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind ohne Baugenehmigung errichtet werden. Der Tierhalter der dies liest, meint, dass er einen Stall ohne Genehmigung bauen dürfe. Dies ist jedoch falsch. Genehmigungsfrei ist der Stall nur, wenn man einen Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb hat im Sinne des § 35 Baugesetzbuch (s.o.).