Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt     Foto: Adobe Stock

Der Spezialist für
Pferderecht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, gibt auch in dieser Ausgabe die besten rechtlichen Tipps rund ums Thema Pferd

Eine junge Frau im warmen Morgenmantel, lässigen Hausschuhen und mit einer Tasse frisch gebrühtem Kaffee in der Hand geht morgens aus ihrem Haus zu ihren Pferden, die auf der Koppel direkt an ihrem Haus stehen – so fangen manche Storys an, zum Beispiel auf Instagram. Davon träumt wohl jeder Reiter:  Ein Blick aus dem Fenster genügt, um sein Pferd auf der Koppel beobachten zu können. Leben und wohnen mit Pferden.

Auch wenn die meisten Reiter wissen, dass die Realisierung dieses Traums mit viel Arbeit und Verantwortung verbunden ist, entscheiden sich dennoch immer mehr Pferdeliebhaber, dieses verlockende Projekt in die Tat umzusetzen. Doch ist die Haltung von Pferden überall erlaubt? Kann ein Pferd theoretisch überall dort gehalten werden, wo der Platz dies zulässt?
So einfach lässt sich der Traum leider nicht verwirklichen. Neben zahlreichen baurechtlichen Anforderungen haben unter gewissen Umständen auch die Nachbarn einen Teil zu melden. Welche Rechte hat man als Bauherr oder Nachbar? Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat sich mit genau diesen Fragen konfrontiert gesehen.

Wenn die Pferdehaltung dem Nachbarn nicht gefällt

Kläger des Verfahrens war ein neu Hinzugezogener. Er wandte sich gegen die Pferdehaltung seines Nachbarn. Der Nachbar hielt bereits seit Längerem mehrere Pferde unterschiedlicher Anzahl direkt neben seinem Wohnhaus. Zu diesem Zweck hatte er einen Stall, Paddocks und Ablagerungsorte für Stroh und Futter errichtet. Zudem installierte er ein Laufband für die Bewegung seiner Pferde sowie einen überdachten Raum für die Zwischenlagerung von Dung.

Die vorgelagerte Terrasse des neu errichteten Hauses des Nachbarn war etwa 25 Meter von der erwähnten Dunglege entfernt. Alsbald beschwerte er sich über eine starke Geruchs- sowie eine nicht zumutbare Lärmbelästigung, die im Zusammenhang mit der Haltung der Pferde stehe. Er wandte sich an die zuständige Behörde und beantragte, dass seinem Nachbarn das Halten seiner Pferde auf dessen Grundstück untersagt werden solle. Weiterhin beantragte er, dass die vorhandene Dunglege zu beseitigen sei. Seine Forderungen stützte er vor allem darauf, dass das Wohngebiet dem eines sogenannten Mischgebiets oder sogar allgemeinen Wohngebiets entspreche und in einem solchen die Haltung von Pferden nicht erlaubt sei. Die Pferdehaltung könne auch damit nicht gerechtfertigt werden, dass diese schon immer auf besagtem Grundstück betrieben wurde und darum unter „Bestandsschutzgründen“ auch weiterhin betrieben werden dürfe. Das Prinzip des Bestandsschutzes würde hier nicht greifen, da die Pferde nur hobbymäßig und daher nicht im Sinne der Landwirtschaft gehalten würden. Die Haltung der Pferde diene keinen wirtschaftlichen Zwecken. Der Hauptberuf des Pferdehalters liege in der Verarbeitung von Marmor. Der Betrieb befindet sich auf demselben Grundstück. 
Der Pferdebesitzer hielt dem entgegen, dass eine Pferdehaltung in jedem Falle zulässig sei, da es sich beim Wohngebiet um ein Dorfgebiet handele, in dem das Wirtschaften mit Pferden baurechtlich nicht zu beanstanden sei. Zudem betonte er, dass es sich bei seiner Tätigkeit rund um die Haltung der Pferde sehr wohl um eine landwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich die der Zucht, handele. Der Verkauf seiner Tiere habe stets hohe Erlöse gebracht. Auch betonte er, selbst wenn es sich bei dem Wohngebiet um ein Mischgebiet handeln sollte, verletze die Pferdehaltung seinen Nachbar nicht in seinen Rechten. „Nachbarschutz“ könne allenfalls aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gefordert werden. Rücksichtnahmepflichten seien durch seine Pferdehaltung nicht verletzt, da nachteilige Auswirkungen für die Umgebung in Form von unangenehmen Gerüchen oder lauten Geräuschen nicht zu erkennen seien. Eine Pferdehaltung in einem Mischgebiet sei unter diesen Aspekten zulässig. Zudem betreibe er die Pferdehaltung bereits seit mehr als 25 Jahren, sein Nachbar sei erst später zugezogen und habe dies daher gebilligt und sei darum nicht beeinträchtigt. 
Der Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Haltung der Pferde im Wohngebiet der streitenden Parteien zulässig ist oder nicht. Die Zulässigkeit der Haltung von Pferden hängt in erster Linie davon ab, um welche Art von Gebiet (Mischgebiet, Dorfgebiet, allgemeines Wohngebiet etc.) es sich handelt.
Wann darf wo und vor allem wie gebaut werden? All diese Fragen beantworten die Vorschriften des Baugesetzbuches sowie die der Baunutzungsverordnung. Diese Regelungen sind zwingend notwendig, weil sich Bauvorhaben auf den Lebensbereich erstrecken, der der staatlichen Kontrolle unterliegt.

Das Baurecht

Durch die Vorschriften des Baurechts soll eine weitgehende optische Einheitlichkeit und ein größtmöglicher Wohnkomfort erreicht werden. So stellen die Regelungen des Baurechts beispielsweise sicher, dass in einem Gebiet, in dem nur Wohn- und Mehrfamilienhäuser sind, kein Stahlwerk oder anderes störendes Gewerbe seinen Betrieb aufnehmen darf.

Zu diesem Zweck schreibt § 1 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch vor, dass Gemeinden die Bauleitplanung übertragen wird. Ihre Aufgabe ist es, die bauliche Nutzung der neu entstehenden Bauflächen orientiert an dem bereits bestehenden Umfeld einzuordnen und für den entsprechenden Gebrauch freizugeben. Wofür die Baufläche genutzt werden darf, richtet sich nach der Gebietsart, in der sich die Fläche befindet.

Die Baunutzungsverordnung

Die verschiedenen Arten der baulichen Nutzung von Flächen sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgeschrieben. Sie schreibt den konkreten Gebrauch einer Baufläche fest und gibt an, was alles wie bebaut und genutzt werden darf. Entspricht die Nutzung des Baugrundes nicht den Anforderungen der jeweiligen Gebietsart, kann die zuständige Baubehörde die weitere Nutzung untersagen und im schlimmsten Falle eine Abrissverfügung erlassen.

Welche Gebietstypen gibt es? Auszugsweise wird auf die im obigen Sachverhalt aufgeführten Gebietsarten „Mischgebiet“, „Dorfgebiet“ sowie „allgemeines Wohngebiet“ näher eingegangen, um die konkrete Bedeutung für den Fall zu erläutern.

Das Mischgebiet

Bei Mischgebieten handelt es sich um solche Gebiete, die dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind die in § 6 Absatz 2 BauNVO aufgelisteten Nutzungen wie:

  • Wohngebäude
• Geschäfts- und Bürogebäude
  • Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

Der Charakter eines Mischgebiets hängt davon ab, dass die dort zulässigen Hauptnutzungen in einem annähernd gleichen Verhältnis zu dem reinen Wohnanteil oder jedenfalls zu einem bestimmten prozentualen Verhältnis zueinander stehen. 
Im oben geschilderten Fall sind in der unmittelbaren Umgebung lediglich zwei Gewerbebetriebe zu finden. Der Marmorverarbeitungsbetrieb des Pferdehalters sowie ein kleiner Friseursalon. Ansonsten sind nur Wohn- und Mehrfamilienhäuser aufzufinden. Das Gericht hat zu entscheiden, ob zwei Gewerbebetriebe bereits ausreichen, um ein Mischgebiet anzunehmen.

Das Dorfgebiet

Dorfgebiete dienen in erster Linie der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Auch Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner dienen, sind in einem Dorfgebiet aufzufinden.

Sollte es sich bei der Pferdehaltung des Beklagten daher um einen landwirtschaftlichen Betrieb handeln, wäre die Haltung der Pferde zulässig und könnte nicht untersagt werden.
Anders als beim Mischgebiet reicht es zur Qualifikation als Dorfgebiet bereits aus, wenn Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe (noch) vorhanden sind und das Gebiet dadurch dörflich geprägt wird. Eine gewisse Anzahl oder ein gewisser prozentualer Anteil wird nicht gefordert.

Das allgemeine Wohngebiet

Die allgemeinen Wohngebiete dienen in erster Linie vorwiegend dem Wohnen. In ihnen sind nur nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig.

In einer wohngebietsgeprägten Umgebung würde sich ein Pferdestall nicht einfügen und der baulichen Nutzung nicht entsprechen, sodass der Nachbar des Pferdehalters einen Anspruch auf Beendigung der Haltung sowie die Beseitigung der Dunglegung hätte. Das wird vor allem deswegen angenommen, weil die Haltung von Pferden oder anderem Nutzvieh zumindest zeitweise mit Geruchsbelästigungen, der Ansammlung von Fliegen sowie Lärmbelästigung einhergeht.
Doch was ist, wenn eine Fläche oder ein größerer Flächenverbund bislang keiner Gebietsart zugeordnet worden ist? Darf in solchen Fällen eine komplett freie Nutzung der Fläche stattfinden?

34 BauGB – Bestimmung und Zuordnung unbeplanter Flächen

Auch für solche Fälle hält das Baugesetzbuch eine Lösung parat. § 34 BauGB gibt vor, wie zu verfahren ist. § 34 BauGB umfasst alle solche Fälle, in denen ein Ortsteil bereits existiert, für den aber kein Bebauungsplan vorhanden ist, es an einer Zuweisung von Flächen zu Gebietsarten nach der BauNOV daher fehlt. Das kann beispielsweise bei alten Dörfern der Fall sein, die sich im Laufe der Jahrhunderte entwickelt haben, zu einer Zeit, in der es noch keine Bauvorschriften gab und die Gemeinden bisweilen keinen Bedarf an der Erschließung neuer Flächen hatten.

Wie wird in solchen Fällen entschieden, was eine zulässige oder eine unzulässige Nutzung der bereits bebauten Flächen ist?
Die Zulässigkeit der Nutzung oder des Bau-/Umbauvorhabens richtet sich danach, ob es sich in die nähere Umgebung einfügt und ob es zum Gesamteindruck des bebauten Gebietes passt.
Zur Beurteilung, um welche Art von Gebiet es sich handeln könnte, können wiederum die Vorgaben der BauNVO herangezogen werden, in der, wie bereits erwähnt, die verschiedenen Gebietstypen aufgelistet und näher konkretisiert sind.
Auch im oben geschilderten Fall handelte es sich bei der Fläche, auf dem sich das Grundstück des Pferdehalters befindet, um ein unbeplantes Gebiet, sodass die Zulässigkeit der Haltung der Pferde von der Beurteilung der Gebietsart nach seiner Gesamtprägung durch das Gericht abhängt.

Bestandsschutz in Verbindung mit landwirtschaftlichem Betrieb

Wie verhält es sich, wenn eine Fläche, auf der sich ein Aussiedlerhof befindet, weiter erschlossen wird und als allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird? Hat der ehemalige Aussiedler, der seinen Hof dort seit mehreren Generationen betreibt, ein Recht darauf, seine landwirtschaftliche Tätigkeit in dem nun um ihn herum entstehenden Wohngebiet fortzuführen?

Wie bereits erwähnt, ist landwirtschaftliches Wirken in einem „allgemeinen Wohngebiet“ nicht gestattet. Hat sich der Hof allerdings bereits vor Erschließung des Wohngebiets dort befunden gibt es die Ausnahme des Bestandsschutzes.
Bestandsschutz bedeutet, dass bauliche Anlagen vor nachträglichen baurechtlichen Maßnahmen geschützt sind. Die Immobilie und deren Nutzung darf unverändert weiterbestehen, obwohl sie nicht den neuen und aktuellen Vorschriften und Bestimmungen der Gebietsart entspricht. Geschützt werden Anlagen, die im Einklang mit dem seinerzeitigen geltenden Recht errichtet wurden.
Der Landwirt darf daher seine Tätigkeit weiter ausführen, obwohl sich sein Hof nach den neuen Regelungen in einem allgemeinen Wohngebiet befindet.

Bestandsschutz versus Nachbarschutz

Der Schutz besteht so lange, wie die Gebäude in ihrer ursprünglichen Form genutzt werden. Wird das Gebäude zu anderen Zwecken genutzt, kann der Bestandsschutz entfallen, und die neu geltenden Vorschriften sind ab diesem Zeitpunkt einzuhalten. Für den Pferdehalter würde das bedeuten, dass er seine Pferde selbst dann weiter halten dürfte, wenn das Gericht das Gebiet als allgemeines Wohngebiet einstufen würde, vorausgesetzt, die Ausnahme des Bestandsschutzes greift.

Neben dem Bestandsschutz steht allerdings auch das Prinzip des Nachbarschutzes. Als Nachbar ist man nicht immer mit den baulichen Vorhaben der Nachbarn des angrenzenden Grundstücks zufrieden. Mit dem Abwehrrecht des Nachbarschutzes kann in geeigneten Fällen das bauliche Vorhaben verhindert werden.
Nachbarschutz kann aber nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn dargelegt werden kann, dass durch das baurechtswidrige Handeln des Nachbarn die eigenen Rechte verletzt werden. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Nutzung der Fläche nicht den Vorschriften der festgelegten Gebietsart der BauNVO entspricht, oder dann, wenn sich die Nutzungsart nicht in das örtliche Gesamtbild einfügt und es deshalb zu Störungen kommt.
Für den oben beschriebenen Sachverhalt würde das bedeuten, dass der Nachbar einen Anspruch gegen den Pferdehalter auf Beseitigung hätte, wenn sich das Stallgebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und deswegen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt würde.

Zum Urteil

Das Gericht entschied, dass die Klage des Nachbarn auf Beseitigung der Pferdehaltung sowie der Dunglege teilweise begründet sei. Es führte dabei aus, dass es sich bei dem Grundstück des Pferdehalters um ein solches handele, das sich auf einer unbeplanten Fläche befinde.

Um die Zulässigkeit der Pferdehaltung zu beurteilen, musste das Gericht zunächst eine Zuordnung der Fläche nach Maßgabe der BauNVO vornehmen. Das Gesicht erkannte jedoch kein Dorfgebiet, weil es keinerlei landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe gab, die das Gebiet dörflich prägen würden. Im Zuge dessen verneinte das Gericht auch die Landwirtschaftlichkeit der Pferdezucht. Hierfür spreche auch, dass der Pferdehalter keinen ausreichenden Tierbestand in charakteristischer Zusammensetzung aufweisen könne. Eine Landwirtschaftlichkeit einer Zucht könne nur dann angenommen werden, wenn annähernd 20 bis 25 Pferde vorhanden seien. Bei der vorliegenden Pferdehaltung handele es sich um eine reine „Liebhaberei“. Aufgrund der Verneinung der Landwirtschaftlichkeit kann sich der Pferdehalter nun auch nicht mehr auf die Schutzvorschriften des Bestandsschutzes berufen, da sich dieser, wenn überhaupt, nur auf eine landwirtschaftliche Nutzung erstreckt hätte.
Das Gericht sah im vorliegenden Fall auch kein Mischgebiet, da es hierfür an weiteren Unternehmen fehle; zwei seien nicht ausreichend. Auch würde kein allgemeines Wohngebiet vorliegen. Das Vorhandensein des Marmorverarbeitungsbetriebs des Pferdehalters, bei welchem es sich zweifellos um einen störenden Gewerbebetrieb handele, würde dagegensprechen. Solche störenden Betriebe finden sich nach den Vorschriften der BauNVO nicht in allgemeinen Wohngebieten, weshalb die Zuordnung zu einem solchen auch nicht stattfinden könne.
Es könne daher nur eine „vorwiegend von Wohnbebauung geprägte Umgebung“ festgestellt werden. Aus diesem Grund, so das Gericht, könne eine komplette Haltungsuntersagung nicht ausgesprochen werden. Der Pferdehalter hat ein Recht auf die weitere Haltung seiner Tiere. Allerdings seien die Rechte des Nachbarn aufgrund des Umfangs der Pferdehaltung verletzt, weil dieser erheblich und immer wieder zu den üblichen Ruhezeiten durch Geruchs- und Lärmeinwirkungen gestört werde. Die Pferdehaltung sei daher auf eine geringere Menge an Tieren zu begrenzen. Dem Kläger ist das Halten eines oder zweier Pferde aber zuzumuten.

Pferderechtsexperte Anwalt Ackenheil: Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wie im geschilderten Fall ist daher immer zu prüfen, ob der Pferdehalter tatsächlich die Zumutbarkeitsgrenzen der Geruchs- und Lärmimmissionen überschreitet. Bei Geruchsbelästigungen richtet sich die Frage der Zumutbarkeit nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), die ein Überschreiten der 15-Prozent-Grenze für Jahresstunden bei Pferdegerüchen als unzumutbar ansieht. Erst wenn dies der Fall ist, kann sich der Nachbar rechtlich gegen die Pferdehaltung wehren.

Unser Experte Andreas Ackenheil 

veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Online-Portalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.

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