Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt      Foto: www.Slawik.com

Der Spezialist für Pferderecht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, 
gibt auch in dieser Ausgabe die besten rechtlichen Tipps rund ums Thema Pferd

Beim Kauf und Verkauf eines Pferdes spielt dessen Gesundheitszustand eine entscheidende Rolle, da er maßgeblich den Wert und den zukünftigen Einsatz des Pferdes bestimmt. Ein gesundes und leistungsfähiges Pferd hat in der Regel einen höheren Wert als ein Pferd mit gesundheitlichen Problemen oder Einschränkungen. Eine Ankaufsuntersuchung (AKU) ermöglicht es, den Wert des Pferdes entsprechend einzuschätzen, um eine fundierte Kaufentscheidung treffen zu können. Daher ist es üblich, vor dem Kauf eine AKU durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Pferd in einem guten Zustand und für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist. Doch was ist, wenn in der Ankaufsuntersuchung der Tierarzt dem Pferd „ohne besonderen Befund“ (o.b.B.) attestiert, der Tierarzt jedoch gesundheitliche Probleme des Pferdes übersehen hat? Was ist, wenn das gekaufte Pferd krank ist und nun teure Untersuchungen, Operationen und weitere Kosten auf den neuen Besitzer zukommen?

Die Ankaufsuntersuchung

Die AKU beim Pferdekauf ist eine wichtige Untersuchung, die potenzielle Käufer durchführen lassen, um den Gesundheitszustand und die Eignung eines Pferdes für den beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen. Diese Untersuchung dient dazu, gesundheitliche Probleme festzustellen, die das Wohlbefinden des Pferdes beeinträchtigen könnten. Die AKU wird in der Regel von einem Tierarzt durchgeführt, der auf Pferdegesundheit spezialisiert ist und über fundierte Kenntnisse in der Beurteilung der körperlichen Verfassung von Pferden verfügt. Vom Bluttest über Röntgen bis hin zur Beugeprobe ist alles möglich. Der Ablauf der Untersuchung kann je nach Land, Tierarzt und individuellen Anforderungen variieren, aber allgemein folgt sie einem bestimmten Muster.

Zuerst wird eine umfassende Anamnese erhoben, bei der der potenzielle Käufer über das Pferd und seine bisherige Krankheitsgeschichte informiert wird. Anschließend erfolgt eine gründliche körperliche Untersuchung des Pferdes, bei der der Tierarzt die Körperform, das Gangwerk, die Muskulatur, das Gebiss und den Zustand von Haut und Fell beurteilt.
Darüber hinaus können weitere diagnostische Verfahren durchgeführt werden, um bestimmte Aspekte genauer zu überprüfen. Dazu gehören z.B. Bluttests, Röntgenaufnahmen, Ultraschalluntersuchungen oder Endoskopie, um mögliche innere oder orthopädische Probleme zu erkennen. Der Tierarzt kann auch spezielle Tests zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Pferdes durchführen, wie beispielsweise Belastungstests.
Am Ende der AKU bespricht der Tierarzt die Ergebnisse mit dem potenziellen Käufer und gibt eine Einschätzung über den Gesundheitszustand und die Eignung des Pferdes ab. Basierend auf diesen Informationen, kann der Käufer eine fundierte Entscheidung darüber treffen, ob er das Pferd kaufen möchte.
Pferderechtsexperte Anwalt Ackenheil: Es ist wichtig anzumerken, dass eine AKU zwar viele Informationen über den Gesundheitszustand des Pferdes liefern kann, aber keine Garantie für die zukünftige Leistung oder Gesundheit des Pferdes darstellt. Es ist ratsam, einen Vertrag aufzusetzen, der die Bedingungen des Kaufs regelt und mögliche Gewährleistungsansprüche festlegt. Insgesamt ist eine Ankaufsuntersuchung ein wesentlicher Schritt beim Pferdekauf, der dazu beiträgt, potenzielle Risiken zu minimieren und sicherzustellen, dass das erworbene Pferd den Anforderungen des Käufers entspricht. Es ist ratsam, einen erfahrenen Tierarzt hinzu-zuziehen und die Untersuchung sorgfältig durchführen zu lassen, um die bestmögliche Einschätzung des Pferdes zu erhalten.

Welche Untersuchungen werden bei einer Ankaufsuntersuchung durchgeführt?

Bei einer AKU können verschiedene Untersuchungen durchgeführt werden, abhängig von den individuellen Anforderungen des Käufers, dem Verwendungszweck des Pferdes und den Empfehlungen des Tierarztes. Hier sind einige der häufigsten Untersuchungen, die im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung bei Pferden durchgeführt werden:

  • Allgemeine körperliche Untersuchung: Der Tierarzt untersucht das Pferd auf äußere Anzeichen von Krankheit, Verletzungen oder Auffälligkeiten. Dies umfasst die Beurteilung des Körperbaus, des Gangwerks, der Muskulatur, der Haut, des Fells und des Gebisses.
  • Röntgenuntersuchung: Röntgenaufnahmen werden oft zur Beurteilung der Knochenstruktur und -integrität verwendet. Insbesondere werden Röntgenbilder der Gliedmaßen (z.B. Fesseln, Knie, Sprunggelenke) angefertigt, um mögliche Knochen- oder Gelenkprobleme festzustellen.
  • Ultraschalluntersuchung: Eine Ultraschalluntersuchung kann verwendet werden, um die inneren Strukturen des Pferdes zu visualisieren, insbesondere Sehnen, Bänder, Muskeln und Organe. Dies kann helfen, mögliche Verletzungen oder Abnormitäten zu erkennen.
  • Endoskopie: Eine Endoskopie ermöglicht die Inspektion der oberen Atemwege ein-schließlich der Nasenhöhle, des Rachens und des Kehlkopfes. Dies kann helfen, Atemwegsprobleme oder obstruktive Erkrankungen aufzudecken.
  • Bluttests: Blutproben können entnommen und analysiert werden, um den all-gemeinen Gesundheitszustand des Pferdes zu bewerten und mögliche Anzeichen von Entzündungen, Infektionen, Erkrankungen, aber auch Drogen festzustellen.
  • Funktionstests: Je nach Verwendungszweck des Pferdes können spezifische Funktionstests durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise Belastungstests, um die Leistungsfähigkeit des Pferdes zu beurteilen, oder Reitproben, um das Verhalten und die Rittigkeit des Tieres zu überprüfen.

Pferderechtsexperte Anwalt Ackenheil: Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Untersuchungen bei jeder Ankaufsuntersuchung durchgeführt werden müssen. Die Auswahl der Untersuchungen hängt von den individuellen Bedürfnissen und dem Budget des Käufers ab. Es wird empfohlen, die genauen Anforderungen und Erwartungen mit dem Tierarzt zu besprechen, um eine maßgeschneiderte Ankaufsuntersuchung durchführen zu können.

Die Ankaufsuntersuchung aus rechtlicher Sicht

Die AKU beim Pferdekauf hat rechtliche Auswirkungen sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer. Hier sind einige Aspekte, die rechtlich relevant sein können:

  • Gewährleistung: Eine Ankaufsuntersuchung kann Auswirkungen auf die Gewährleistung haben. Eine mangelhafte Ankaufsuntersuchung kann dazu führen, dass der Käufer Ansprüche auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, wenn sich später gesundheitliche Probleme oder Mängel am Pferd zeigen. Daher ist es wichtig, dass die Untersuchung sorgfältig durchgeführt wird und der Käufer alle relevanten Informationen erhält.
  • Haftung: Eine fehlerhafte oder unvollständige Ankaufsuntersuchung kann rechtliche Konsequenzen für den Tierarzt haben, der die Untersuchung durchgeführt hat. Wenn der Tierarzt grob fahrlässig gehandelt hat oder Informationen vorsätzlich falsch dargestellt wurden, kann dies zu Haftungsansprüchen führen.
  • Vertragliche Vereinbarungen: Die Ergebnisse der Ankaufsuntersuchung können in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Hierbei können bestimmte Klauseln oder Bedingungen festgelegt werden, die die Verantwortlichkeiten und Pflichten des Käufers und des Verkäufers im Hinblick auf die Gesundheit und die Eignung des Pferdes regeln.
  • Offenbarungspflicht: Der Verkäufer hat eine Offenbarungspflicht, das heißt, er muss dem potenziellen Käufer alle ihm bekannten Informationen über den Gesundheitszustand oder Mängel des Pferdes offenlegen. Eine Ankaufsuntersuchung kann dabei helfen, den Verkäufer dabei zu unterstützen, alle relevanten Informationen über den Zustand des Pferdes preiszugeben.
  • Beweismittel: Die Dokumentation und die Ergebnisse der Ankaufsuntersuchung können als Beweismittel dienen, falls es zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kommt. Sollte es zu Streitigkeiten über den Zustand des Pferdes kommen, können die Untersuchungsergebnisse verwendet werden, um den tatsächlichen Zustand des Pferdes zum Zeitpunkt des Kaufs nachzuweisen.

Pferderechtsexperte Anwalt Ackenheil: Zu beachten ist hierbei, dass die rechtlichen Auswirkungen und Bedeutung der Ankaufsuntersuchung gerade beim internationalen Kauf je nach Land und Rechtssystem variieren können.

Der Werkvertrag

Wird eine Ankaufsuntersuchung bei einem Tierarzt in Auftrag gegeben, so handelt es sich regelmäßig um einen Vertrag, der in das Werkvertragsrecht einzuordnen ist. Das wohl wichtigste Kennzeichen eines Werkvertrags ist, dass der Unternehmer – vorliegend also der Tierarzt – zur Herstellung des vereinbarten Werkes verpflichtet ist. Demzufolge schuldet der Tierarzt seinem Auftraggeber bzw. seiner Auftraggeberin den Erfolg der Erhebung eines fehlerfreien Befundes. Des Weiteren besteht als sogenannte vertragliche Nebenpflicht eine Auskunftsverpflichtung des Tierarztes, wonach er verpflichtet ist, seinen Auftraggeber über alle körperlichen Auffälligkeiten und deren Bedeutung des Pferdes zu informieren.

Dieser Pflicht wird nicht entsprochen, wenn solche körperlichen Unzulänglichkeiten pflichtwidrig übersehen werden und/oder die Berichterstattung darüber unterlassen wird.

Wann ist ein solcher tierärztlicher Fehler anzunehmen?

Hierbei ist es wichtig zu wissen, wann ein solcher Diagnose- oder Befunderhebungsfehler durch den Tierarzt anzunehmen ist. Es gilt zu klären, wann eine Diagnose oder ein Befund als fehlerhaft zu bezeichnen ist.

Diagnosefehler

Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn bereits ein Befund vorliegt (z.B. wenn beim Röntgen festgestellt wurde, dass ein Teil des Knochens abgesplittert ist) und dieser Befund fehlerhaft interpretiert wird und deshalb falsche Behandlungsvornahmen getätigt werden (z.B. wenn der abgesplitterte Knochen eigentlich hätte entfernt werden müssen, damit dieser nicht die umliegenden Bänder und Sehnen reizt, hierauf aber verzichtet wird, weil der Tierarzt dies außer Acht lässt).

Befunderhebungsfehler

Von einem Befunderhebungsfehler ist dann auszugehen, wenn der behandelnde Tierarzt die medizinisch gebotenen Befunde nicht erhebt, obwohl diese von einer Fachperson offensichtlich hätten erhoben werden müssen.

Der medizinische Sorgfaltsmaßstab

Alles in allem lässt sich sagen, dass diese Varianten der Behandlungsfehler dann anzunehmen sind, wenn die vorgenommene Behandlung nicht dem normalen ärztlichen Standard entspricht und der Tierarzt daher gegen den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab der Mediziner verstoßen hat. Ein Verstoß hiergegen liegt vor, wenn die Richtlinien und Leitlinien des medizinischen Standards missachtet werden. Dieser medizinische Standard richtet sich nach dem Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, die zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.

Rechtliche Folgen und Ansprüche

Welche rechtlichen Folgen sind nun zu erwarten, wenn ein Werk – wie hier die Ankaufsuntersuchung – mangelhaft durchgeführt wurde? Welche Rechte ergeben sich hieraus für den Geschädigten?

Werden die vertraglichen Pflichten aus dem Werkvertrag nicht erfüllt, haftet der mangelhaft Werkleistende auf den Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist. Wird daher ein Pferd in dem Vertrauen darauf erworben, dass es laut der AKU gesund ist, dies jedoch nicht der Fall ist, hat der Tierarzt für den Schaden einzustehen, der entstanden ist, weil das Pferd erworben wurde. Hierunter können z.B. Unterbringungs- und Behandlungskosten für das Pferd fallen. Zu prüfen ist daher, ob der fehlerhafte Befund bei einer AKU zu einem rechtlich vertretbaren Sachmangel führt. Hat der Tierarzt einen falschen Befund erhoben oder eine Diagnose falsch gestellt, muss dem Auftraggeber der AKU darüber hinaus auch adäquat kausal ein Schaden aufgrund der fehlerhaften AKU entstanden sein.
Nehmen wir als Beispiel einen Käufer, der ein Springpferd erworben hat, welches nun unter schwerwiegenden Gesundheitsproblemen leidet, aufgrund deren es nicht sportlich eingesetzt werden kann. In einem solchen Fall wäre dem Käufer adäquat kausal ein Schaden entstanden. Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Tierarzt z.B. eine unbedenkliche Gelenkveränderung nicht erkannt hat, die jedoch keinen Einfluss auf die sportliche Tauglichkeit des Pferdes hat. In solchen Fällen liegt in der Regel kein Sachmangel vor, und der Käufer hat keine Gewährleistungsrechte. Daher muss zuerst festgestellt werden, inwieweit der Fehler des Tierarztes tatsächlich zu einem Sachmangel führt oder ob eine mögliche negative Beschaffenheitsvereinbarung nicht ausdrücklich kommuniziert und gemäß dem neuen Kaufrecht explizit festgehalten wurde. Bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen liegt es im Ermessen des Käufers, gegen wen er Ansprüche geltend macht, sofern der Käufer den Tierarzt beauftragt hat.

Haftung von Verkäufer und Tierarzt?

Bis jetzt haben wir uns nur mit der Haftung des Tierarztes beschäftigt insofern, dass dieser gemäß § 280 I 2 BGB den Mangel zu vertreten hat. Unterliegt der Verkäufer aber nicht auch einer gewissen Haftung?

Haftung des Verkäufers beim Rücktritt vom Pferdekauf

Falls der Verkäufer den Tierarzt beauftragt hat, kann der Käufer vom Verkäufer den Rücktritt erklären, Minderung verlangen oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Sollte der Mangel des Pferdes bereits bei Übergabe bestanden haben, hat der Mangel dem Pferd bereits innegewohnt, als dieses verkauft wurde, und bestand dahingehend keine Kenntnis, kann von dem Käufer der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Im Zuge dessen wird eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vorgenommen. Das Pferd ist daher gegen den Kaufpreis „einzutauschen“. Im Rahmen des Rücktritts kann auch Schadensersatz für getätigte Aufwendungen verlangt werden. Aufwendungen sind hierbei freiwillige Vermögensopfer, die im Vertrauen auf den Vertragsabschluss getätigt werden bzw. nach Vertragsabschluss für den Erhalt der Sache notwendig sind. Bei einem Pferdekauf fallen hierunter z.B. die Boxenmiete sowie Fütterungs- und Behandlungskosten. Der Rücktritt kann deshalb erklärt werden, weil der Verkäufer seiner Pflicht, eine Sache ohne Mängel zu verkaufen, nicht nachgekommen ist.

Gemeinsame Haftung des Tierarztes und des Verkäufers

Es kann sich daher ein Anspruch auf Haftung sowohl gegen den Tierarzt als auch gegen den Verkäufer ergeben. Dies ergibt sich daraus, weil beide ihre jeweiligen vertraglichen Pflichten nicht erfüllt haben und somit beide für den Vermögensnachteil des Käufers verantwortlich sind. Verkäufer und Tierarzt haften als sogenannte Gesamtschuldner: Der Käufer kann seinen Schaden bei beiden Parteien geltend machen. Der Käufer darf jedoch nicht überprivilegiert werden und mehr Schadensersatz verlangen, als ihm tatsächlich entstanden ist. Vielmehr steht es ihm frei, innerhalb des Rahmens seines entstandenen Schadens zu disponieren und von beiden Parteien einen gewissen Betrag einzufordern.

Anwalt für Pferderecht Ackenheil:

Die jüngste Reform des Kaufrechts hat auch Auswirkungen auf den Pferdekauf und -verkauf. So wurden Änderungen am Sachmangelbegriff gemäß § 434 BGB vorgenommen, die zu neuen Rechten und Pflichten auch für Pferdekäufer und -verkäufer führen. Insbesondere die Offenkundigkeitspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer wurde verschärft. Zudem wurden Änderungen in Bezug auf die Fristen vorgenommen. Diese Neuregelungen haben auch Auswirkungen auf Ankaufsuntersuchungen und können neue Gründe für einen berechtigten Rücktritt des Pferdekäufers vom Kaufvertrag darstellen. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen wird dringend empfohlen, Pferdekaufverträge überprüfen und gegebenenfalls neu erstellen zu lassen. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf die durchgeführte Ankaufsuntersuchung gelegt werden. 
Im Falle von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Pferdekauf sollten Sie prüfen lassen, ob die Regelungen im Kaufvertrag nach aktueller Rechtslage rechtswirksam sind, ob veraltete Fristen gelten und ob der Verkäufer seinen Pflichten hinsichtlich aller negativen Eigenschaften des Pferdes (Krankheiten, Transportunsicherheit, negative charakterliche Besonderheiten usw.) ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Unser Experte: Andreas Ackenheil

veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Online-Portalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.

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