Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt       Foto: www.Slawik.com

Der Spezialist für Pferderecht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, gibt auch in dieser Ausgabe die besten rechtlichen Tipps rund ums Thema Pferd

Wer sich ein junges Pferd kauft, muss sich bewusst sein, dass die Ausbildung sehr intensiv und aufwendig ist. Nicht jeder Pferdehalter kann ein Pferd selbst ausbilden, sodass man auf die Hilfe eines Profireiters angewiesen ist. In diesem Fall ist der Beritt durch einen Berufsreiter der beste Weg. Dieser kann in Kombination mit dem Besitzer das Pferd reiten, es auf Turnieren vorstellen oder dem Pferdebesitzer Unterricht erteilen. Regelmäßiger Reitunterricht ist auch in Kombination mit Beritt für jeden Reiter unerlässlich, um eingeschlichene Fehler zu korrigieren.

Aber wie erkennt man einen guten Bereiter?

Hier nur einige Stichpunkte, die bei der Wahl eines guten Bereiters helfen können:

  • Erfahrung und Fachkenntnisse: Ein guter Bereiter verfügt über umfassende Erfahrung, Ausbildung und Fachkenntnisse. Er sollte nachweisbare Erfolge in der Ausbildung von Pferden vorweisen können und über ein tiefes Verständnis für ihre Bedürfnisse und Verhaltensweisen verfügen.
  • Geduld und Einfühlungsvermögen: Ein guter Bereiter nimmt sich die Zeit, die jedes Pferd benötigt, und passt sein Training individuell an, um das Beste aus jedem Tier herauszuholen.
  • Kommunikation: Eine offene und klare Kommunikation zwischen Bereiter und Pferdebesitzer ist entscheidend. Ein guter Bereiter sollte in der Lage sein, die Fortschritte des Pferdes zu erklären, Herausforderungen anzusprechen und realistische Ziele zu setzen.
  • Liebe zum Detail: Ein guter Bereiter achtet auf jedes Detail; sei es die Haltung des Reiters, die Ausführung einer bestimmten Bewegung oder die Gesundheit und das Wohlbefinden des Pferdes.
  • Vertrauen und Integrität: Er handelt stets im besten Interesse des Pferdes und des Besitzers und geht verantwortungsbewusst mit den anvertrauten Aufgaben um.

Schlussendlich ist die Qualität des Bereiters und des Beritts entscheidend für das Wohlbefinden des Pferdes sowie die Sicherheit des Reiters.

Der Berittvertrag

Wer sein Pferd durch einen Profireiter ausbilden lassen will, sollte in einem Dokument die Bedingungen und weitere Vereinbarungen zwischen dem Pferdebesitzer und dem Bereiter festlegen. In diesem Vertrag werden üblicherweise Aspekte wie die Dauer des Trainings, die Art der Ausbildung, die Bezahlung und die Verantwortlichkeiten beider Parteien festgehalten. Ein klarer und umfassender Berittvertrag ist unerlässlich, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Pferdes sowie die Erwartungen des Besitzers erfüllt werden. Aus rechtlicher Sicht stellt der Berittvertrag einen typengemischten Vertrag dar, da er sich aus verschiedenen Elementen zusammensetzt. Zum einen wird mit dem Pensionsstallbetreiber ein Mietvertrag über die Überlassung einer Box mit entsprechender Versorgung abgeschlossen. Zum anderen schließt der Pferdebesitzer mit dem Trainer einen Vertrag, dass das Pferd von diesem geritten und trainiert wird, also eine Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Es handelt sich somit um einen Vertrag mit Bestandteilen eines Miet- und Dienstleistungsvertrages, da der Ausbilder keine Garantie für das Erreichen eines Ausbildungsziels übernimmt. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn explizit ein Erfolg geschuldet wird, wie beispielsweise das Erreichen der Lektionssicherheit der fliegenden Wechsel, Pirouetten oder Serienwechsel. Der Bereiter schuldet folglich nur, dass er sich „bemüht“, das Vertragsziel zu erreichen. Folglich genügt es, dass sich der Bereiter bemüht, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.

Die Versorgung des Pferdes

Die Versorgung und Pflege des Pferdes sowie die Ausrüstung sind nur eine Nebenpflicht. Grundsätzlich muss der Trainer diese Leistung auch höchstpersönlich erbringen. Da in großen Ausbildungsställen meist auch Dritte – wie Pferdepfleger oder Auszubildende – mit dem Pferd umgehen, sollte der Vertrag stets schriftlich aufgesetzt werden. So kann eindeutig vereinbart werden, wer mit dem Pferd umgehen darf und in welchem Umfang die Betreuung und Ausbildung stattfinden soll. Der Ausbilder weiß, in welchem Umfang er das Pferd zu betreuen hat und welche Besonderheiten auf ihn zukommen, und der Pferdeeigentümer kann sich auf die vertraglich vereinbarte Leistung verlassen. Hält sich eine Partei nicht an die Vereinbarung, so liegt ein Vertragsverstoß vor, der die andere Partei mitunter zum Schadensersatz verpflichtet.

Wie immer gilt: Je ausführlicher der Vertrag ausgestaltet ist, desto sicherer ist dies für beide Parteien, da die geschuldete Leistung genau vereinbart ist. So muss im Rahmen des Berittvertrages vereinbart werden, wie oft das Pferd geritten wird, ob es longiert werden soll, welchen Freilauf es bekommen soll und welches Futter es bekommt. Zudem sollte festgehalten werden, welche Ausrüstung beim Reiten oder auf der Koppel verwendet wird.

Die Ausbildung

Bei Sportpferden ist zudem ein umfassender Trainings- und Turnierplan erforderlich. Etwaige Physio- oder Tierarztbehandlungen sollten ebenfalls Bestandteil des Vertrages werden. Besonders wichtig ist die Vereinbarung über das Ziel des Beritts, wie etwa der aktuelle Ausbildungsstand und das Ausbildungsziel, das erreicht werden soll. Auch Haftungsrisiken im Umgang mit dem Pferd können so minimiert werden, wenn genau feststeht, in welchem Umfang mit dem Pferd umgegangen werden darf und worauf man achten muss. Wird dies nicht ausdrücklich vereinbart, kann grundsätzlich der Bereiter über die Vertragsdurchführung entscheiden, welche sich jedoch stets im Rahmen eines verantwortungsbewussten und artgerechten Umfangs halten soll. Als Bereiter muss man sich somit stets an die Leitlinien der tierschutzrechtlichen Pferdehaltung halten und stets fair mit dem Pferd umgehen, sodass dies keine Leiden oder Schmerzen während der Obhut erfährt. Auch außerhalb des Trainings muss der Ausbilder dafür Sorge tragen, dass das Pferd gepflegt und entsprechend seiner Bedürfnisse versorgt wird. Über etwaige Verletzungen und Auffälligkeiten ist der Pferdeeigentümer zu unterrichten.

Im Notfall

Auch in Notfallsituationen sollte der Bereiter frei entscheiden können, einen Tierarzt zu kontaktieren, um keine Zeit zu verlieren, wenn das Pferd starke Schmerzen hat. Als Obhutsträger des Pferdes ist der Ausbilder sogar in der Plicht, das Pferd vor Leiden zu schützen, sodass er in solchen Ausnahmesituationen stets frei handeln darf, um das ihm anvertraute Pferd ausreichend zu schützen. Der Pferdeigentümer trägt jedoch weiterhin die Kosten für Hufschmied und Tierarzt, es sei denn, die notwendige Tierarztbehandlung ist nachweislich auf ein Verschulden des Bereiters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

Haftung des Bereiters und rechtliche Absicherung des Pferdebesitzers

Auch die Frage nach einer Versicherung sollte geklärt werden. Gerade bei der Ausbildung junger Pferde oder dem Korrekturberitt sind Stürze oder sonstige Unfälle keine Seltenheit. Zwar hat der Bereiter in der Regel eine Haftpflichtversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, jedoch muss genau dies im Vertrag festgehalten werden. Die Haftung des Bereiters bei Nebenleistungspflichten sowie bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beschränkt sich in der Regel auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Hauptleistungspflichten haftet der Bereiter meist bereits bei leichter Fahrlässigkeit für vorhersehbare typischerweise eintretende Schäden.

In Fällen, in denen während des Beritts ein Schaden am Pferd oder an Dritten entsteht, kann der Bereiter ebenfalls haftbar gemacht werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Pferd während des Trainings verletzt wird oder wenn der Bereiter das Tier unsachgemäß behandelt, was dann eventuell zu Schäden führt.Um sich rechtlich abzusichern, ist es für Pferdebesitzer also ratsam, einen Berittvertrag abzuschließen, der die Haftung des Bereiters klar definiert und zudem angemessene Versicherungsbestimmungen enthält, um zu gewährleisten, dass der Pferdebesitzer im Falle von größeren oder kleineren Schäden angemessen entschädigt werden kann.

Andreas Ackenheil

veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Online- Portalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.

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