Der Spezialist für Pferderecht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, gibt auch in dieser Ausgabe die besten rechtlichen Tipps rund ums Thema Pferd

Es gibt viele Berufe rund um das Gebiet des Hufbeschlags und der Hufpflege. Zu diesen Berufen gehört neben dem Hufschmied auch der Hufpfleger. Diese Berufsbezeichnungen sind rechtlich nicht geschützt und werden nicht durch eine einheitliche Ausbildung geregelt. Doch wie steht es um die Haftung, wenn der Hufpfleger einen Fehler macht? Wie kann ein Hufpfleger nachweisen, dass er die nötige Sachkunde für die Tätigkeit besitzt?

Was ist der Unterschied zwischen Hufpfleger und Hufschmied?

Die Ausbildung zum Hufschmied ist gesetzlich geregelt und wird staatlich anerkannt. In der Regel dauert die Ausbildung 2,5 Jahre, und der Ablauf von Theorie und Praxis ist vorgegeben. Bei der Weiterbildung als Hufpfleger handelt es sich um keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, es gibt also keine gesetzliche Regelung. Wie die Ausbildung des Hufpflegers abläuft, richtet sich somit nach dem Ermessen der jeweiligen Lehranstalt und kann ganz individuell erfolgen.

Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Berufen ist aber, dass der Hufschmied das Gangbild des Pferdes mithilfe von Hufeisen verändert und unterstützt. Wohingegen der Hufpfleger nur den Barhufer behandelt. Einen Beschlag darf der Hufpfleger nicht anfertigen. Darüber hinaus wird auch beim Beruf des Hufpflegers eine Abgrenzung vorgenommen. So gibt es Hufheilpraktiker, Huforthopäden und Huftechniker.

Welche Voraussetzungen muss der Hufpfleger erfüllen?

Ein Hufbearbeiter sollte viel Feingefühl gegenüber Tieren mitbringen, und Pferdekenntnisse können sehr hilfreich sein. Da nicht jedes Pferd schmiedefromm ist, sind Ruhe und Geduld unerlässlich. Man sollte körperlich fit und gerne an der frischen Luft sein. Denn als Hufpfleger arbeitet man viel im Freien und ist viel unterwegs auf Touren von Stall zu Stall. Man sollte auch aufgeschlossen sein, denn viele Tierbesitzer können sich als sehr anspruchsvolle Kunden herausstellen, deren Erwartungen man erfüllen sollte. Handwerkliche Begabung und Geschick sind wichtig für den richtigen Ausschnitt der Hufe. Wichtig ist auch eine gute Beobachtungsgabe, um den Zustand der Tiere zu beurteilen und entsprechend zu reagieren, wenn sich das Pferd mit der Bearbeitung unwohl fühlt.

Welche Aufgaben hat der Hufpfleger?

Der Hufpfleger beschäftigt sich mit der Pflege und Bearbeitung der Hufe. Die Hufgesundheit des Pferdes ist entscheidend für den gesamten Gesundheitszustand des Pferdes, da mitunter Auffälligkeiten des Gangbildes auf Fehlstellungen oder Krankheiten der Hufe zurückzuführen sind. Eine starke Fehlstellung oder Huferkrankungen können die Bänder und Gelenke des Pferdes nachhaltig schädigen. Aus diesem Grund ist auf eine Gesunderhaltung der Hufe beim Pferd ein besonderes Augenmerk zu legen. Domestizierte Pferde bewegen sich deutlich weniger und völlig anders als Pferde in freier Wildbahn. Die Belastung eines Sportpferdes ist zudem völlig anders als bei Wildpferden, weshalb die regelmäßige Kontrolle der Hufe besonders wichtig ist.

Zu den Aufgaben des Hufpflegers zählen das Reinigen der Hufe, das Entfernen überschüssiger Hornsubstanz, das Ausschneiden der Hufe oder das Korrigieren von Fehlstellungen ohne Beschlag. Der Hufpfleger kümmert sich folglich um die Bearbeitung der Hufe ohne Eisen zur Gesunderhaltung des Pferdes. Einen Beschlag darf der Hufpfleger jedoch nicht anfertigen, da dies nur ein Hufschmied ausführen darf.

Warum ist Hufpflege so wichtig?

Die Hufpflege ist für die Gesunderhaltung des Pferdes sehr bedeutend. Neben regelmäßigen tierärztlichen Kontrollen ist auch die regelmäßige Hufpflege gemäß der BMEL-Leitlinien erforderlich. So wird in den Leitlinien ausgeführt, dass Fohlen und Jungpferde bereits an die Hufpflegebehandlungen gewöhnt werden müssen, damit die zwingend erforderliche Prozedur unproblematisch und möglichst stressfrei durchgeführt werden kann.

In den Leitlinien ist für unbeschlagene Pferde eine Hufkontrolle im Abstand von sechs bis acht Wochen vorgesehen. Es gibt sogar ein Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG), in dem geregelt ist, wer zur Hufbearbeitung befähigt ist und dass die Hufbearbeitung sach- und fachgerecht zu erfolgen hat. Da der Beruf des Hufpflegers staatlich nicht anerkannt ist, unterliegt dieser grundsätzlich nicht dem Hufbeschlaggesetz, sondern er muss sich bei seiner Arbeit an den Leitlinien des BMEL orientieren und sich an das Tierschutzgesetz halten.

Welche rechtliche Wirkung haben die BMEL-Leitlinien?

In den BMEL-Leitlinien wurden die neusten Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis in Bezug auf die Grundbedürfnisse und die artgerechte Haltung eines Pferdes zusammengetragen. Wer ein Pferd hält, übernimmt die Verantwortung, ebenso derjenige, der mit dem Pferd umgeht und notwendige Behandlungen übernimmt. Geschützt werden die Tiere durch das Tierschutzgesetz. Die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft wurden hierbei ergänzend veröffentlicht und dienen als Auslegungshilfe des Tierschutzgesetzes für Behörden. Sie sind folglich keine Rechtsnormen, können aber ergänzend zur Beurteilung eines Rechtsverstoßes gegen das Tierschutzgesetz herangezogen werden.

Wann haftet der Hufpfleger für seine Arbeit?

Ein Hufpfleger muss, genau wie ein Hufschmied auch, Hufe fachgerecht beschneiden, und dieser Erfolg wird auch geschuldet. Der Pferdehalter geht mit dem Hufpfleger somit einen Werkvertrag nach § 631 BGB ein. Eine fehlerhafte Hufbearbeitung führt dann dazu, dass der Pferdehalter die Nacherfüllung verlangen und auch Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Pferdehalter verlangen, dass der Hufbearbeiter seine Arbeit korrigiert.

Kommt der Hufpfleger dieser Pflicht nicht nach, kann der Reiter einen Fachmann hinzuziehen und die entstandenen Kosten gegenüber dem Hufpfleger geltend machen. Nicht erstattungsfähig sind jedoch Kosten, die auch ohne Fehler des Hufschmieds angefallen wären, wie etwa die Stallmiete. Jedoch sind sämtliche Tierarztkosten, die durch die mangelhafte Ausführung notwendig wurden, erstattungsfähig. Entgangener Nutzen und Gewinn kann nur geltend gemacht werden, wenn der Halter das Tier als Nutztier gehalten hat, beispielsweise als Arbeitspferd, Schulpferd oder gewerblich im Sport genutzt hat. Zudem hat der Hufpfleger auch eine Aufklärungspflicht gegenüber seinem Auftraggeber hinsichtlich sämtlicher Auffälligkeiten und Veränderungen der Hufe. 
Die spezifische Aufgabe des Hufpflegers liegt im Bereich der Hufpflege und des Hufbeschlags. Seine Hauptverantwortung liegt darin, die Hufe des Tieres in einem gesunden Zustand zu erhalten oder zu verbessern. Der Hufpfleger kann dem Tierbesitzer Empfehlungen für die richtige Pflege der Hufe geben, aber er hat keine medizinische Ausbildung wie ein Tierarzt. Infolgedessen kann die Aufklärungspflicht des Hufpflegers in erster Linie darauf abzielen, den Tierbesitzer über die besten Praktiken in Bezug auf die Hufpflege und den Hufbeschlag zu informieren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Umfang der Aufklärungspflicht sowohl für Tierärzte als auch für Hufpfleger von der Situation und dem konkreten Fall abhängen kann. In einigen Fällen können sich ihre Verantwortlichkeiten überschneiden. Wenn beispielsweise ein Tierarzt eine Behandlung verschreibt, die auch den Hufpfleger betrifft, kann es erforderlich sein, dass beide Fachleute den Tierbesitzer über die entsprechenden Aspekte der Behandlung informieren.

In jedem Fall sollten sowohl der Tierarzt als auch der Hufpfleger bestrebt sein, eine klare und offene Kommunikation mit dem Tierbesitzer aufrechtzuerhalten. Dies ermöglicht es dem Tierbesitzer, fundierte Entscheidungen zu treffen und das Wohlergehen seines Tieres bestmöglich zu fördern. Sowohl Tierärzte als auch Hufpfleger sollten bereit sein, Fragen zu beantworten, Empfehlungen auszusprechen und den Tierbesitzer über alle relevanten Informationen aufzuklären, die für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Tieres von Bedeutung sind. Kommt der Hufpfleger seiner Aufklärungspflicht nicht nach, so hat er seine Aufklärungspflicht verletzt und macht sich ebenfalls schadensersatzpflichtig.

Experte für Pferderecht Anwalt Ackenheil:

Abschließend lässt sich sagen, dass die Aufklärungspflicht des Tierarztes und des Hufpflegers ähnliche Ziele verfolgen – nämlich den Tierbesitzer mit relevanten Informationen zu versorgen, damit dieser fundierte Entscheidungen für das Wohl seines Pferdes treffen kann. Allerdings können sich die spezifischen Inhalte und auch der Umfang der Aufklärungspflicht je nach Fachgebiet und Zuständigkeit der jeweiligen Fachleute unterscheiden.

Unser Experte:

Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Online-Portalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.

www.tierrecht-anwalt.de

Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt      Foto: www.Slawik.com

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