Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt            Foto: www.Slawik.com

Welcher Reiter kennt den Satz nicht: „Auf Papieren kann man nicht reiten!“ Auch wenn die Abstammung eines Pferdes nicht zwingend eine Garantie für dessen Veranlagung bietet, haben die Papiere des Pferdes eine große Bedeutung bekommen.

Früher waren sie lediglich ein Abstammungsnachweis, heute dokumentieren die Pferdepapiere das Leben des Pferdes und spielen beim Pferdekauf eine wichtige Rolle. Sie können helfen, Rechte und Ansprüche gegen den Verkäufer bei Mängeln geltend zu machen.

Was ist der Equidenpass/Pferdepass?

Der Equidenpass ist ein Ausweisdokument für Pferde, Ponys und Esel. Diesen Pass benötigen seit dem 1. Juli 2009 alle Einhufer binnen 6 Monate nach ihrer Geburt. Diese Verordnung legte die Europäische Kommission am 6. Juni 2008 fest, und sie ist in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht geworden. Jedoch gibt es bereits seit dem Jahr 2000 gesetzliche Vorgaben der EU, dass alle Pferde und Ponys bei Transporten, sei es zum Turnier oder in die Tierklinik, einen Equidenpass mitführen müssen. Der Equidenpass macht das Pferd identifizierbar und ist daher ein wichtiges Dokument. Er ist aber kein Eigentumsnachweis, dafür benötigt der Tierhalter eine Eigentumsurkunde. Der Equidenpass muss beim Transport immer mitgeführt werden sowie bei tierärztlichen Untersuchungen grundsätzlich vorliegen. Darin können nämlich tierärztliche Behandlungen dokumentiert werden. Auch bei der Schlachtung des Pferdes muss der Pass dem Schlachter vorgelegt werden. Turnierpferde benötigen immer einen gültigen Pass. Der Pass dient hier neben der Identifikation auch zur Kontrolle auf Turnieren über Impfschutz und Medikation. Beantragen kann man den Pass zum Beispiel bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) oder beim jeweiligen Zuchtverband.

Was steht im Equidenpass?

Neben dem Namen des Pferdes und des Eigentümers, der Rasse, der Farbe und Fellzeichnung und dem Geschlecht des Pferdes findet man im Equidenpass auch einen Abstammungsnachweis, die Lebens- und Chipnummer, Impfungen und den Lebensmittelstatus. Hierbei wird zwischen Schlacht- und Nichtschlachttier unterschieden.

Wo kann ich den Equidenpass beantragen?

Beantragen kann man den Pass zum Beispiel bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) oder beim jeweiligen Zuchtverband. Pferde mit ausländischen Pässen müssen in Deutschland neu registriert werden. Die FN muss die Pässe prüfen und anerkennen. Bei Tieren ohne Ausweisdokumente muss das Tier zunächst durch den Tierarzt gekennzeichnet werden. Der Tierarzt setzt hierfür einen Mikrochip ein und füllt anschließend den Equidenpass aus. Hierfür wird ein ausführliches Diagramm über das Exterieur des Pferdes erstellt.

Was kostet ein Equidenpass?

Der Mikrochip kann bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung beantragt werden und kostet 10 Euro. Die Eintragung des Pferdes bei der FN als Freizeitpferd und die Ausstellung des Equidenpasses kostet 25 Euro zuzüglich der begleitenden Maßnahmen der Landeskommissionen oder der Zuchtverbände sowie der Versandkosten. Wird das Pferd als Turnierpferd eingetragen, belaufen sich die Kosten für ein Pferd oder Pony mit Abstammungsbescheinigung auf 70 Euro, für Pferde und Ponys ohne Rassebezeichnung auf circa 160 Euro. Wird ein bereits eingetragenes Pferd als Turnierpferd umgeschrieben, werden die bereits gezahlten 25 Euro für die Ausstellung des Passes angerechnet.

Besitzerwechsel – wie schreibe ich den Pass um?

Wird ein Pferd, egal ob Freizeit- oder Turnierpferd, verkauft, werden auch die Papiere des Pferdes mit übergeben. Ein Besitzerwechsel muss daher umgehend der FN gemeldet werden, damit dieser im Pass dokumentiert werden kann. Diese Vorschrift ergibt sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262. Der Originalpass muss mit dem Formular des Besitzerwechsels der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zugeschickt werden.

Reicht der Equidenpass als Eigentumsnachweis aus?

Die Antwort lautet: Nein! Die Eigentumsurkunde wird vom Verband separat ausgestellt und muss dem Käufer im Rahmen des Kaufvertrags mit überreicht werden. In der Eigentumsurkunde werden die Besitzerwechsel aufgeführt und auch die Abstammung über vier Generationen. Wird die Eigentumsurkunde nicht übergeben, ändert dies nichts am gutgläubigen Erwerb, da die Eigentumsurkunde keine eigene gesetzliche Grundlage ist.

Was tun, wenn ich den Equidenpass meines Pferdes verloren habe?

Im Falle des Verlustes des Equidenpasses, muss der Verband informiert werden, der den Pass ausgestellt hat. Bei dieser Stelle kann man die Ausstellung einer Zweitschrift anfordern, wenn die Identität des Pferdes ermittelt werden kann und eine entsprechende Erklärung des Eigentümers vorliegt. Hierfür muss man erneut alle Angaben (Farbe, Alter, Geschlecht etc.) zum Pferd einreichen sowie die Eigentumsurkunde und den Kaufvertrag. In diesem Fall wird das Pferd als nicht zur Schlachtung bestimmt eingestuft. Kann der Pferdehalter hingegen nachweisen, dass innerhalb von 30 Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Passes der Status als „zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“ nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet ist, kann diese Angabe geändert werden. Ist der Equidenpass verloren gegangen und kann die Identität des Pferdes nicht ermittelt werden, fertigt die ausstellende Stelle ein Ersatzdokument an, welches auch als solches ausgewiesen wird. Das Pferd wird in diesem Fall ausnahmslos als „nicht zur Schlachtung bestimmt“ eingestuft . Die Kosten der Ausfertigung der Zweitschrift können sich zwischen 100 und 200 Euro bewegen.

Streitpunkt: Hat der Stallbetreiber ein Pfandrecht am Pferdepass, wenn der Pferdehalter die Stallmiete nicht mehr zahlt?

Es kommt nicht selten vor, dass der Pferdehalter nicht mehr für den Unterhalt seines Vierbeiners aufkommen kann. Der Stallbetreiber muss aus tierschutzrechtlichen Gründen weiterhin das Pferd versorgen, das heißt, er muss es füttern, die Box misten, dem Tier Auslauf bieten und notfalls auch den Tierarzt rufen. All das ergibt sich aus dem Pensionsstallvertrag für eine artgerechte Tierhaltung. Doch wie bekommt der Pensionsstallbetreiber sein Geld wieder zurück? Der Stallbetreiber sollte schon bei Vertragsschluss im Einstellervertrag schriftlich ein Pfandrecht vereinbaren. Dies sollte nicht nur für das Pferd gelten, sondern auch für das Zubehör und den Pferdehänger, sofern diese auf dem Hof untergebracht sind. Ist der zahlungssäumige Einsteller noch auffindbar, so droht diesem die fristlose Kündigung. Ist das Pfandrecht vertraglich geregelt, aber der Pferdehalter nicht erreichbar, so kann der Stallbetreiber seine Kosten durch die Pfändung schnell ausgleichen. Wenn das Pfandrecht nicht in den Vertrag aufgenommen wurde, wird es nach überwiegender Ansicht abgelehnt, dass der Stallbetreiber mit dem Pferd und dem Zubehör nach Belieben verfahren kann. Entscheidend ist in diesem Fall auch das Verhalten des Pferdehalters. Wenn dieser sich nicht mehr um sein Pferd kümmert, muss aus tierschutzrechtlichen Gründen zum Wohle des Pferdes entschieden werden. Wird der Fall den Behörden gemeldet, kümmern sich diese in der Regel um die Versorgung des Pferdes und können dieses gegebenenfalls auch veräußern. Problematisch wird es in Fällen, in denen sich der Pferdehalter im Zahlungsrückstand befindet, aber bereits freiwillig ausgezogen ist. Hierbei ist es nicht rechtens, wenn der Stallbetreiber die Herausgabe des Pferdepasses verweigert. Dem Stallbetreiber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, denn der Equiden pass ist ein Legitimationspapier des Pferdes und ist vergleichbar mit dem Personalausweis eines Menschen, so entschied das Oberlandesgericht Hamm. Zudem steht der Equidenpass im Eigentum des Zuchtverbandes und ist immer beim Pferd mitzuführen (§§44, 46 der Viehverkehrsordnung und §76 II Nr. 2 Tierschutzgesetz). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Problem: Pferde ohne Papiere kaufen

Nach der europäischen Verordnung benötigt jedes Pferd einen gültigen Pass. Wer nun Pferde ohne Pferdepässe hält, verstößt gegen geltendes Recht und wird bei Kontrollen entsprechend sanktioniert. Neben der Identifikation der Pferde, Ponys und Esel dient er auch zur Dokumentation über vorgenommene Impfungen und über die Vorgeschichte des Pferdes. Wer nun ein Pferd ohne Herkunftsnachweis erwirbt, kauft quasi „die Katze im Sack“. Da der Pferdepass auch für Pferde ohne Abstammungsnachweis problemlos beantragt werden kann, sollte man misstrauisch werden, wenn das Pferd ohne Papiere angeboten wird. Möglicherweise handelt es sich nämlich um ein gestohlenes Pferd. Entscheidet man sich doch zum Kauf des Pferdes, sollte man schnellstmöglich einen Equidenpass beantragen, da sonst ein Bußgeld droht. Zudem sollte man beachten, dass böse Überraschungen auf einen zukommen können. Das Pferd kann unter Umständen krank sein oder Verhaltensstörungen aufweisen. Um derartige Probleme zu vermeiden, sollte man von einem Kauf ohne Papiere absehen.

 

Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht. www.tierrecht-anwalt.de